ETF Sondervermögen

Sondervermögen bei ETFs

Was passiert, wenn ein ETF Anbieter pleitegeht? Ist mein Geld dann verloren?

Insolvenz des ETF Anbieters

Coronakrise, Bankenkrise oder Internetblase am Neuen Markt – die Welt befindet sich oft im Krisenmodus. Um so wichtiger ist die Frage, ob mein ETF Portfolio einem Ausfallrisiko unterliegt. Kann es also sein, dass mein ETF Anbieter Insolvenz anmeldet und ich dadurch Geld verliere?

Sondervermögen

Ich kann sie beruhigen. Die Gefahr eines Kapitalverlustes durch die Insolvenz des Anbieters ist nicht möglich. Bei Exchange Traded Funds handelt es sich um Sondervermögen. Das Kapital der Anleger wird somit an einem von der Investmentgesellschaft unabhängigen Ort verwahrt. Es besteht somit eine klare Trennung zwischen dem Vermögen der Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Gesetzlich ist dies durch den Paragraf 92 des Kapitalanlagegesetzbuches festgeschrieben. Dieser besagt, dass die Anleger nicht für die Schulden des Anbieters haften dürfen.

Depotbank des ETF Anbieters

Bei der Depotbank handelt es sich um die Bank, bei der der ETF Anbieter seine Wertpapierdepots führt und über welche die Transaktionen abgewickelt werden. Falls der Provider jetzt pleitegeht, wandert das Verfügungsrechts gesetzlich auf die Depotbank über. Paragraf 100 des Kapitalanlagegesetzbuches besagt, dass die Depotbank gesetzlich verpflichtet ist, das Geld an die Anleger zurückzugeben. Je nach Depotwert, bekommen Sie das Geld wieder auf ihr Konto ausgezahlt.

Spezialfall Swap ETFs

Bei Swap ETFs gelten in erster Linie die selben Regeln wie bei physisch besicherten ETFs. Hinzu kommt lediglich ein geringes Ausfallrisiko, bei einer Insolvenz des Swap Kontrahenten. Dieses Risiko ist allerdings durch die Fondsrichtlinie UCITS auf 10% des Fondsvermögens begrenzt. Wird diese Grenze erreicht, werden die Swap Vereinbarungen eingelöst. Dieses Szenario wird in der Praxis zusätzlich weiter minimiert, indem mehrere Swap Kontrahenten existieren.

Alexander Merget