Steuern auf Kapitalanlagen
Die Besteuerung von Investmentfonds wurde in den letzten Jahren durch die Investmentsteuerreform 2018 grundlegend geändert. Was sollten Sie als Privatanleger in diesem Zusammenhang beachten?
Dieser Beitrag soll Ihnen eine Übersicht geben und stellt in keinem Fall eine Steuerberatung dar.
Kapitalertragssteuer
Diese ist bei Wertpapierveräußerungen, sowie bei Ausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen zu entrichten. Sie beträgt 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag (26,375%) plus ggf. Kirchensteuer.
Vorabpauschale
Mit der Einführung der Vorabpauschale soll sichergestellt werden, dass ausschüttende Fonds mit thesaurierenden Fonds gleichgestellt werden.
Als Faustregel gilt – wenn Sie einen ausschüttenden Aktienfonds besitzen, beträgt die Vorabpauschale im Regelfall 0 Euro, da die Ausschüttung meist höher ist, als die berechnete Vorabpauschale. Bei thesaurierenden Aktienfonds müssen Sie dagegen mit einer Vorabpauschale rechnen. Diese ist abhängig von ihrem Basisertrag und dem Basiszins, der jedes Jahr neu berechnet wird.
Basisertrag
Dieser dient als Grundlage zur Berechnung ihrer Vorabpauschale.
Berechnung: Basisertrag = Fondswert zum Beginn des Kalenderjahres x 70% x Basiszins
Basiszins
Das Bundesministerium veröffentlicht den Zinssatz einmal jährlich im Bundessteuerblatt und dieser orientiert sich an langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen.
2019 betrug dieser noch 0,52%, 2020 hingegen nur noch 0,07% und 2022 ist der Basiszins mit -0,05% sogar negativ. Da die Vorabpauschale per Definition nicht negativ sein kann, wird in 2022 keine Vorabpauschale fällig und beträgt 0 Euro.
Teilfreistellung
Je nach Fondskategorie fällt die Teilfreistellung der Erträge unterschiedlich hoch aus.
Mischfonds mit mindestens 25% Aktienanteil (15% Freistellung), Aktienfonds mit mindestens 51% Aktienanteil (30% Freistellung). Vereinfacht ist zu sagen, dass Sie bei herkömmlichen ETF Portfolios nur 70% ihrer Erträge versteuern müssen.
Sparerpauschbetrag
Wenn Ihre Erträge allerdings den Pauschbetrag von 801 Euro (alleinstehend) bzw. 1602 Euro (verheiratet) nicht übersteigen, müssen keine Steuern entrichtet werden. Richten Sie sich hierfür auf jeden Fall einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank oder Ihrem Online-Broker ein. In 2023 werden die Sparerpauschbeträge auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro angehoben.
Einkommenssteuererklärung
Solange Sie Ihr Depot bei einer inländischen Bank führen, brauchen Sie keine Angaben über Ihre Aktiengewinne in Ihrer Steuer angeben. Die Depotbank führt automatisch die einbehaltene Steuer an das Finanzamt ab oder zieht ihre Vorabpauschale von ihrem Verrechnungskonto ein.
Geringverdienern ist in diesem Zusammenhang allerdings zu raten, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, wenn der Einkommenssteuersatz unterhalb der Kapitalertragssteuer von 25% liegt.
Fazit
Steuern sind für viele Deutsche ein unangenehmes Thema.
Die gute Nachricht ist, dass die Depotbanken Ihnen die meiste Arbeit abnehmen.
Abschließend gilt es zu erwähnen, dass Sie bis zu einer Depotgröße von ca. 40-50 tausend Euro aufgrund des Sparerpauschbetrages (Single) keine Steuern auf Ihre Erträge entrichten müssen.
Praxistipp
Anleger die einen sehr großen Anlagehorizont haben und sich möglichst wenig mit Ihrer Anlage beschäftigen möchten, sind wahrscheinlich mit einem thesaurierenden Fonds besser bedient. Für Investments in ausschüttende Fonds oder ETFs spricht allerdings das Nutzen des Pauschalbetrages von jährlich 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. Auch können die Ausschüttungen hervorragend für das jährliche Portfolio-Rebalancing verwendet werden.
Alexander Merget