Fünf gravierende Anlagefehler

Steuern auf Aktien-ETFs

Die Besteuerung von Investmentfonds wurde in den letzten Jahren durch die Investmentsteuerreform 2018 grundlegend geändert. Was sollten Sie als Privatanleger in diesem Zusammenhang beachten?

Dieser Beitrag soll Ihnen eine Übersicht geben und stellt in keinem Fall eine Steuerberatung dar.

Kapitalertragssteuer

Diese ist bei Wertpapierveräußerungen, sowie bei Ausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen zu entrichten. Sie beträgt 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag (26,375%) plus ggf. Kirchensteuer.

Vorabpauschale

Mit der Einführung der Vorabpauschale soll sichergestellt werden, dass ausschüttende Fonds mit thesaurierenden Fonds gleichgestellt werden. 

Als Faustregel gilt – wenn Sie einen ausschüttenden Aktienfonds besitzen, beträgt die Vorabpauschale im Regelfall 0 Euro, da die Ausschüttung meist höher ist, als die berechnete Vorabpauschale. Bei thesaurierenden Aktienfonds müssen Sie dagegen mit einer Vorabpauschale rechnen. Diese ist abhängig von ihrem Basisertrag und dem Basiszins, der jedes Jahr neu berechnet wird.

Basisertrag

Dieser dient als Grundlage zur Berechnung ihrer Vorabpauschale.

Berechnung: Basisertrag = Fondswert zum Beginn des Kalenderjahres x 70% x Basiszins

Basiszins

Das Bundesministerium veröffentlicht den Zinssatz einmal jährlich im Bundessteuerblatt und dieser orientiert sich an langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen.

2019 betrug dieser noch 0,52%, 2020 hingegen nur noch 0,07% und 2022 war der Basiszins mit -0,05% sogar negativ. Das änderte sich mich der neuen Zinspolitik. Für das Jahr 2023 gilt der Basiszins von 2,55% und für 2024 wurde er mit 2,29% festgelegt.

Teilfreistellung

Je nach Fondskategorie fällt die Teilfreistellung der Erträge unterschiedlich hoch aus.

Mischfonds mit mindestens 25% Aktienanteil (15% Freistellung), Aktienfonds mit mindestens 51% Aktienanteil (30% Freistellung). Vereinfacht ist zu sagen, dass Sie bei herkömmlichen Aktien-ETF Portfolios nur 70% ihrer Erträge versteuern müssen.

Sparerpauschbetrag

Wenn Ihre Erträge allerdings den Pauschbetrag von 1.000 Euro (alleinstehend) bzw. 2.000 Euro (verheiratet) nicht übersteigen, müssen keine Steuern entrichtet werden. Richten Sie sich hierfür auf jeden Fall einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank oder Ihrem Online-Broker ein.

Einkommenssteuererklärung

Solange Sie Ihr Depot bei einer inländischen Bank führen, brauchen Sie keine Angaben über Ihre Aktiengewinne in Ihrer Steuer angeben. Die Depotbank führt automatisch die einbehaltene Steuer an das Finanzamt ab oder zieht ihre Vorabpauschale von ihrem Verrechnungskonto ein.

Geringverdienern ist in diesem Zusammenhang allerdings zu raten, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, wenn der Einkommenssteuersatz unterhalb der Kapitalertragssteuer von 25% liegt.

Beispielrechnung:

Wert der Anteile zum 1. Januar 2023: 20.000 €

Wert der Anteile zum 1. Januar 2024: 21.000 €

Wertsteigerung: 1.000 €

Basisertrag = 20.000 € x 2,55 % x 0,7 = 357,00 €

Steuerberechnung: 0,26375 (Kapitalertragssteuer + Soli) x (0,7 x 357,00 €) = 0,26375 x 249,90 € = 65,91 € Steuer

Praxistipp

Anleger die einen sehr großen Anlagehorizont haben und sich möglichst wenig mit Ihrer Anlage beschäftigen möchten, sind wahrscheinlich mit einem thesaurierenden Fonds besser bedient. Für Investments in ausschüttende Fonds oder ETFs spricht allerdings das Nutzen des Pauschalbetrages von jährlich 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. Auch können die Ausschüttungen hervorragend für das jährliche Portfolio-Rebalancing verwendet werden.

Alexander Merget